Satzung

Satzung der Bergfreunde Holzkirchen

  • §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    1. Der Verein, nachfolgend kurz ‚Verein‘ genannt, führt den Namen
    Bergfreunde Holzkirchen e. V.“
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Holzkirchen, Landkreis Miesbach, Bayern.
    3. Der Verein ist innerhalb der Grenzen der Gemeinde Holzkirchen sowie in der näheren Umgebung tätig.
  • §2 Zweck des Vereins
    1. Förderung des Wanderns und Bergsteigens und des Wintersports unter Beachtung der Belange des Schutzes von Natur und Umwelt.
    2. Förderung der Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung und der Jugend- und Altenhilfe. Er dient jedem Lebensalter.
    3. Einsatz für die Grundrechte der Demokratie und Förderung demokratischer Verhaltensweisen.
    4. Pflege humanitärer Gesinnung, Völkerverständigung und Toleranz zur Erhaltung allen Lebens.
    5. Bekenntnis zum Sinn des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und den dort verankerten Grundrechten.
    6. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
  • §3 Aufgaben des Vereins
    Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    1. Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Pflege der Natur- und Heimatkunde.
    2. Pflege touristischer Veranstaltungen und naturwissenschaftlicher Ausflüge und Exkursionen.
    3. Pflege des Breitensports, z.B. durch Wandern, Bergsteigen, Winter- und Sommersportarten.
    4. Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z.B. auf den Gebieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Musik und Tanz.
    5. Hinführung der Mitglieder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern durch Kinder-, Jugend- und Erwachsenen-Bildungsmaßnahmen.
    Beschäftigung mit Fragen der gesellschaftlichen und geschichtlichen Zusammenhänge.
    6. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wander- und Ferienheimen, Zeltplätzen, usw.. Anlage und Markierung von Wanderwegen.
    Solche Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Kindern, Jugendlichen und Familien zur Verfügung.
    7. Anlage und Sammlungen von Büchereien; Herausgabe von Druckwerken und Zeitschriften; Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen und ähnlichem.
    8. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, die dem Gemeinwohl dienen. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung.
  • §4 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Die Mitglieder dürfen keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen und Vorteile durch die Tätigkeit des Vereins erhalten. Ebenso darf niemand durch Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • §5 Fachgruppen, Kinder- und Jugendarbeit, Hausvereine
    1. Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fach- und Altersgruppen gebildet werden. Ihre Tätigkeit wird von dieser Satzung bestimmt.
    2. Die Fach- und Altersgruppen können sich eigene Richtlinien geben.
    Diese Richtlinien erlangen Gültigkeit, wenn sie von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurden.
    3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Wander- und Ferienheimen im Wege eines Pachtvertrages auf selbständige Hausvereine übertragen werden.
    4. Die Arbeit und Kassenführung der Fach- und Altersgruppen und Hausvereine unterliegt der Überwachung durch die Kontrollkommission.
  • §6 Finanzierung der Vereinsarbeit
    1. Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt durch Einnahmen aus
    – Mitgliederbeiträgen
    – Spenden und Sammlungen
    – Veranstaltungen
    – Vermietungen und Verpachtungen
    – Zuschüssen und
    – wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
    2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  • §7 Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt
    1. Mitglieder des Vereins kann jeder werden, der dessen Zweck unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.
    2. Der Beitritt zum Verein ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich zu erklären und an den Vereinsvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
    3. Fördermitgliedschaften sind möglich. Körperschaften und juristische Personen können Mitglied werden.
    4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen und ist schriftlich im laufenden Kalenderjahr zu erklären.
  • §8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Satzung teilzunehmen und an den Vergünstigungen, die die Mitgliedschaft mit sich bringt, teilzuhaben, zu wählen, gewählt zu werden, sowie das Stimmrecht an allen Versammlungen auszuüben.
    2. Wahlfunktionen können nur von volljährigen Mitgliedern ausgeübt werden.
    3. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. 4. Anschriftenänderungen sind dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
  • §9 Ausschluss von Mitgliedern
    1. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse nicht ausführt, kann ausgeschlossen werden.
    2. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
    3. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes kann beim Vereins-Schiedsgericht Einspruch erhoben werden.
  • §10 Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind:
    a. die Jahreshauptversammlung
    b. die außerordentliche Hauptversammlung
    c. der Vereinsvorstand
    2. Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und/oder Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.
    3. Beschlüsse der Organe sind vom Schriftführer oder mittels Protokollführer mittels Niederschrift/Protokoll festzuhalten. Die Niederschriften/Protokolle sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen.
    4. Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe erfolgen durch den Vereinsvorsitzenden.
  • §11 Jahreshauptversammlung, außerordentliche Hauptversammlung
    1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel im ersten Viertel des Jahres statt.
    2. Außerordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Vereinsvorstandes, der Kontrollkommission oder innerhalb von sechs Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder statt.
    3. Die Einberufung der ordentlichen Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen Hauptversammlung geschieht durch den Vereinsvorsitzenden.
    4. Die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    5. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    6. Stimmrecht haben alle volljährigen Mitglieder des Vereins außer Fördermitglieder. Körperschaften oder juristische Personen haben als Mitglieder nur jeweils eine Stimme.
    7. Die Versammlungsleitung führt der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter oder ein von der Versammlung gewähltes Präsidium.
    8. Die Jahreshauptversammlung entscheidet unter anderem über:
    a. den Jahres- und Kassenbericht
    b. die Entlastung des Vereinsvorstandes
    c. die Neuwahl bzw. die Bestätigung der Vorstandsmitglieder
    d. die Wahl bzw. die Bestätigung der Fach- und Altersgruppen-Leitungen
    e. die Wahl der Kontrollkommission und des Schiedsgerichts
    f. die vorliegenden Anträge
    g. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    h. Satzungsänderungen
    9. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, der Fach- und Altersgruppenleitungen, der Kontrollkommission und des Schiedsgerichts werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. bestätigt.
    10. Eventuelle Neuwahlen gelten nur bis zum Ende der zweijährigen Wahlperiode.
  • §12 Vereinsvorstand
    1. Der Vereinsvorstand besteht aus
    – dem Vorsitzenden
    – dem Stellvertreter
    – dem Kassier
    – dem Schriftführer
    – Fachgruppen- und Altersgruppenleitern
    – sowie evtl. bis zu drei Beisitzern.
    2. Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein zeichnungsberechtigt. Hinsichtlich des Innenverhältnisses wird festgelegt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden kann.
    3. Dem Vereinsvorstand obliegt die Überwachung und Durchführung der Satzungsbestimmungen sowie der Erledigung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentliche Hauptversammlung und der laufenden Vereinsgeschäfte, die Vorbereitung von Tagungen und Sitzungen und deren Einberufung sowie die Aufnahme von Mitgliedern.
    4. Der Vereinsvorstand fasst wichtige Beschlüsse zwischen den Jahreshauptversammlungen.
    5. Der Vereinsvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
    6. Der Vereinsvorstand gibt sich gegebenenfalls eine Geschäftsordnung.
    7. Der Vereinsvorstand kann bis zu drei Beisitzer in den Vorstand berufen.
  • §13 Kontrollkommission
    1. Die Kontrollkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
    2. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins sowie der unter § 5 genannten Gliederungen zu überwachen und zu überprüfen.
    3. Sie hat den Organen des Vereins und den Gliederungen Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen.
    4. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.
    5. Auf Beschluss der Kontrollkommission hat der Vereinsvorstand in dringenden Fällen binnen maximal sechs Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  • §14 Schiedsgericht
    1. Für Mitglieder und Organe des Vereins ist eine Schiedsordnung in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.
    2. Die Schiedsordnung wird von der Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen.
    3. Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    4. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und schriftlich festgehalten.
  • §15 Satzungsannahme und Satzungsänderung
    1. Diese Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.
    2. Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, können vom Vereinsvorstand beschlossen werden. Ausgenommen sind inhaltsverändernde Regelungen im Bereich der §§1, 2, 3, 5, und 7 der Satzung.
  • §16 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung muss schriftlich einberufen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese außerordentliche Hauptversammlung (Auflösungsversammlung) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an die Marktgemeinde Holzkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Sperrfrist des Par. 51 BGB ist zu beachten.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
    4. Der zuletzt tätige gesetzliche Vorstand ist für die ordnungsgemäße Auflösungsabwicklung verantwortlich.
  • §17 Schlussbestimmungen
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
    2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach als „e.V.“ einzutragen.
    3. Diese Satzung wurde durch die Teilnehmer des Gründungstreffens am 9.November1995 einstimmig beschlossen. Sie erlangt nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach Rechtskraft. **) Diese Satzung wurde am 5.2.1996 unter Nr. 609 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Miesbach eingetragen. Letzte Änderungen wurden vom Registergericht unter VR60609 (Fall 3) mit Schreiben vom 24.05.2016 nachgetragen und genehmigt.